Bildung und Teilhabe
Seit dem 1. Januar 2011 erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene neben ihrem monatlichen Regelbedarf auch sogenannte Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.
Diese Leistungen können neben Empfängern von Bürgergeld (bis 2022: Arbeitslosengeld II) auch von Beziehenden von Kinderzuschlag, Wohngeld oder Sozialhilfe beantragt werden.
Welche Leistungen gibt es?
- Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler,
- Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung / einen Hort besuchen,
- Lernförderung für Schülerinnen und Schüler,
- Zuschuss zum Mittagessen für Schülerinnen und Schüler sowie für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen
- Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (z.B. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Kultur und Geselligkeit)
Das Jobcenter Rhein-Hunsrück ist ausschließlich zuständig für die Prüfung und Gewährung des Schulbedarfes, sofern kein Wohngeldbezug vorliegt. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich. Die Prüfung und Entscheidung erfolgen von Amtswegen zusammen mit der Prüfung des Antrages auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Bei Kindern unter 7 Jahren und Kindern ab 15 Jahren ist die Vorlage einer Schulbescheinigung zum Nachweis des Schulbesuches notwendig.
Stehen Kinder und Jugendliche im Bezug von Wohngeld, wird der Schulbedarf durch die Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises ausgezahlt.
Die übrigen Leistungen für Bildung und Teilhabe werden ebenfalls von der Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises bearbeitet und entschieden. Antragsunterlagen erhalten Sie direkt von der Kreisverwaltung
Ergänzender Hinweis:
Schülerinnen und Schüler sind Personen, die
- noch keine 25 Jahre alt sind,
- eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und
- keine Ausbildungsvergütung erhalten.