Hilfe zum Lebensunterhalt

1. Bürgergeld (bis 2022: Arbeitslosengeld II)
erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige im Alter von 15 Jahren bis zur individuellen Regelaltersgrenze.

Dieses setzt sich zusammen aus

a) der Regelleistung, die pauschal die Kosten für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie, Körperpflege, Hausrat, Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie – in vertretbarem Umfang – auch Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben abdeckt.

b) den Kosten der Unterkunft (soweit diese angemessen sind)

2. Bürgergeld (bis 2022: Sozialgeld)
erhalten nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und keinen Anspruch auf andere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) haben.

3. Einmalige Leistungen

  • Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
  • Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt
  • Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen, sowie die Miete von therapeutischen Geräten

4. Mehrbedarfe

Folgende Mehrbedarfe können gewährt werden:

  • Mehrbedarf Schwangerschaft (für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche)
  • Mehrbedarf Alleinerziehung
  • Mehrbedarf Behinderung für behinderte Menschen, die bestimmte Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch IX oder XII erhalten.
  • Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen in angemessener Höhe
  • Mehrbedarf Warmwasser, sofern Warmwasser nicht zentral aufbereitet und über die Heizkosten abgerechnet wird, d.h. über einen Durchlauferhitzer oder Boiler erhitzt wird
  • Unabweisbare, laufende besondere Bedarfe in Härtefällen

Da es sich bei Mehrbedarfen und den einmaligen Leistungen um individuelle Leistungen handelt, können diese nur unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände berücksichtigt werden.