Unterhalt

Die wesentliche Aufgabe der Unterhaltsstelle des Jobcenters besteht darin, Unterhaltsansprüche gegenüber zum Unterhalt verpflichteten Personen zu überprüfen und durchzusetzen.

Jeder Leistungsberechtige ist nach § 2 SGB II angehalten, alle Möglichkeiten zur Verringerung oder Beseitigung des Hilfebedarfs nach dem SGB II zu nutzen. Dies bedeutet auch, dass etwaige Unterhaltsansprüche grundsätzlich selbst durch die Leistungsberechtigten (gegebenenfalls über Beantragung einer Beistandschaft, Beauftragung eines Rechtsanwaltes) zu verfolgen sind.

Durch Erbringung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gehen die Unterhaltsansprüche auf das Jobcenter Rhein-Hunsrück über.

Dieser Anspruchsübergang bewirkt, dass der eigentliche Anspruchsinhaber nicht mehr selbst verfügungsbefugt ist. Diese Befugnis geht kraft Gesetzes bis zur Höhe der bewilligten Leistungen auf das Jobcenter über. Die Jobcenter sind verpflichtet, übergegangene Ansprüche zu verfolgen.

Mit Rechtswahrungsanzeige wird dem Unterhaltspflichtigen mitgeteilt, dass Ansprüche auf das Jobcenter übergegangen sind. Gleichzeitig wird er aufgefordert Auskünfte über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen. Ab Kenntnis des Anspruchsübergangs darf der Unterhaltspflichtige Unterhaltszahlungen nur noch an das Jobcenter leisten.

Die Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten nach der Düsseldorfer Tabelle sind die Grundlage für die Unterhaltsberechnungen.

www.olg-duesseldorf.nrw.de

Informationen über die Beantragung einer kostenlosen Beistandschaft sowie Unterhaltsvorschuss finden Sie hier:

www.kreis-sim.de – Beistandschaft

www.kreis-sim.de – Unterhaltsvorschuss