Einkommen

Zum Einkommen zählen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder in Geld messbaren Werten, die Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft während des Bewilligungszeitraumes erzielen bzw. erhalten, wie zum Beispiel:

  • Einnahmen aus einer Beschäftigung oder Selbstständigkeit
  • Lohnnachzahlungen
  • Weihnachts- und Urlaubsgeld
  • Arbeitslosen- oder Krankengeld
  • Renten
  • Steuererstattungen
  • Unterhaltszahlungen und Unterhaltsvorschussleistungen
  • Kindergeld
  • Elterngeld
  • Kapital- und Zinserträge
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Erbschaften, Pflichtteilsansprüche
  • Lottogewinne

Bei der Berechnung des Bürgergeld (bis 2022: Arbeitslosengeld II) werden unter anderem folgende Einnahmen nicht als Einkommen berücksichtigt, müssen aber trotzdem angegeben werden:

  • Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Pflegegeld nach § 44 SGB VII
  • Blindengeld
  • besondere Zuwendungen, z. B. Soforthilfen bei Katastrophen, Ehrenabgaben aus öffentlichen Mitteln

Denken Sie daran, dass Sie alle Fragen zu Einkommen und Vermögen wahrheitsgemäß, vollständig und zeitnah beantworten müssen. Wir überprüfen Ihre Angaben regelmäßig. Auf dem Wege des automatisierten Datenabgleiches werden Auskünfte eingeholt. Das Verschweigen von Einkommen und Vermögen stellt eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden beziehungsweise eine Strafanzeige nach sich ziehen kann.