Kosten der Unterkunft
Ihre Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigen wir bei unserer Berechnung.
Sie werden übernommen, soweit sie angemessen sind.
- Bei einer Mietwohnung zählen die Kaltmiete und die Nebenkosten zu den Kosten für die Unterkunft.
- Bewohnen Sie ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, dann gehören zu den Kosten der Unterkunft die angemessenen Schuldzinsen für Darlehen sowie die Kosten für Grundsteuer B, Wohngebäudeversicherung, Wasser, Abwasser, Müllentsorgung, Schornsteinfeger. Tilgungsraten für Darlehen können nicht übernommen werden.
- Heizkosten sind anhand des Mietvertrages oder durch Nachweis der monatlichen Abschlagsraten bei Direktzahlung an den Versorger nachzuweisen. Wenn Sie Heizmaterial selbst beschaffen, werden die Kosten in angemessenem Umfang von uns übernommen.
Die Kosten für die Unterkunft und Heizung sind durch Vorlage von Nachweisen zu belegen (z.B. Mietvertrag / Zinszahlungen / Nebenkostenrechnungen). Die Berücksichtung erfolgt grundsätzlich im Fälligkeitsmonat der Kosten.
Sofern die Kosten für Unterkunft und Heizung die angemessenen Werte übersteigen, sind Sie zur Kostensenkung verpflichtet.
Im Rahmen der einjährigen Karenzzeit im Bürgergeld übernehmen wir zunächst die tatsächlichen Unterkunftskosten. Bei Ihren Heizkosten führen wir bereits früher eine Angemessenheitsprüfung durch. Sofern bereits vor der Einführung des Bürgergeldes nur die angemessenen Kosten übernommen wurden, werden weiterhin nur die angemessenen Kosten gezahlt.
Nach Ablauf der Karenzzeit richtet sich die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft zum Beispiel nach der Zahl der Familienangehörigen, dem örtlichen Mietniveau und den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes. Nach Ablauf der Karenzzeit werden die Kosten nur noch in angemessener Höhe übernommen.
Hier finden Sie die Übersicht der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Laden Sie sich hier den Vordruck „Mietbescheinigung“ herunter
Neben- und Heizkostenabrechnungen bei Mietwohnungen
In der Regel werden für die Neben- und Heizkosten monatliche Abschläge geleistet.
Die jährliche Abrechnung Ihres Vermieters / Versorgers können Sie bei uns vorlegen. Wir prüfen, ob eine Übernahme möglich ist.
Guthaben mindern Ihren Bedarf nach dem Monat der Rückzahlung / Gutschrift.
Beachten Sie, dass Sie diese Guthaben nicht anderweitig verwenden sollten. Sie sind verpflichtet, uns die Guthaben-Abrechnungen vorzulegen.
Umzug in eine neue Wohnung
Bitte teilen Sie uns jeden Wohnungswechsel frühzeitig mit. Auch der Einzug oder Auszug weiterer Personen teilen Sie uns bitte frühzeitig mit.
Vor Abschluss eines neuen Mietvertrages sollten Sie unsere Zustimmung einholen.
Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn der Umzug erforderlich und die Kosten für die neue Wohnung angemessen sind. Erfolgt ein Umzug ohne Absprache / Zustimmung, können Ihnen Nachteile entstehen, da ggf. nicht alle Kosten übernommen werden können. Zuständig für die Erteilung der Zusicherung ist das Jobcenter am neuen Wohnort.
Sprechen Sie dort mit einem Mietangebot vor und lassen Sie die Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung prüfen.
Laden Sie sich hier den Vordruck “Mietangebot” herunter.
Verlust der Wohnung
Eine Wohnung bietet Schutz, Wärme und Geborgenheit. Der Verlust der Wohnung führt zu Obdachlosigkeit. Es ist daher wichtig, dass Ihr Wohnraum gesichert ist. Sollte der Verlust Ihrer Wohnung drohen, wenden Sie sich bitte frühzeitig an uns, nur so können wir die drohende Obdachlosigkeit gemeinsam verhindern.