Anspruch auf Kinderzuschlag haben gering verdienende Eltern, die mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen Mindestbedarf in Höhe des Arbeitslosengeldes II und Sozialgeldes finanzieren können, aber nicht oder nur teilweise den Mindestbedarf ihrer im Haushalt lebender unverheirateten Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben. Der Kinderzuschlag beträgt bis zu 160 Euro monatlich pro Kind; er wird für längstens 36 Kalendermonate gezahlt.

Der Kinderzuschlag muss beim der zuständigen Familienkasse beantragt werden. Eltern mit Anspruch auf Arbeitslosengeld II und Sozialgeld können keinen Kinderzuschlag zusätzlich erhalten. 

Anspruchsberechtigt ist derjenige Elternteil, der mit unverheirateten Kindern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem gemeinsamen Haushalt lebt und für diese Kinder bereits Kindergeld erhält. Die Eltern müssen mindestens über Einkommen und Vermögen verfügen, das es ihnen ermöglicht, ihren eigenen Mindestbedarf zu decken (unterer Grenzbetrag).

Ihr Einkommen und Vermögen darf gleichzeitig aber die Summe aus dem eigenen Mindestbedarf und dem vollen Kinderzuschlag für alle minderjährigen Kinder (oberer Grenzbetrag) nicht überschreiten. 

Hat ein Kind eigenes Einkommen und Vermögen, mindert dieses den Kinderzuschlag. Verbleibt nach Abzug seines Einkommens und Vermögens ein Kinderzuschlagsbetrag, wird auf ihn noch das den unteren Grenzbetrag überschreitende Einkommen und Vermögen der Eltern angerechnet. Dabei werden Erwerbseinkünfte nur zu 50 Prozent abgezogen, anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern in voller Höhe.