Flüchtlinge aus der Ukraine erhalten ab dem 01.06.2022 Leistungen nach dem SGB II für ihren Lebensunterhalt und die Eingliederung in Arbeit, sofern

  1. die Registrierung bei der Ausländerbehörde erfolgt ist und ein Aufenthaltstitel / Fiktionsbescheinigung nach § 24 Aufenthaltsgesetz ausgestellt wurde,
  2. ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt wurde und
  3. Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II besteht.

Alle Informationen haben wir für Sie hier zusammengefasst.

Wichtig: Sofern Sie bereits Leistungen von der Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück erhalten, übersenden wir Ihnen die Antragsunterlagen per Post.