Flüchtlinge aus der Ukraine erhalten ab dem 01.06.2022 Leistungen nach dem SGB II für ihren Lebensunterhalt und die Eingliederung in Arbeit, sofern
- die Registrierung bei der Ausländerbehörde erfolgt ist und ein Aufenthaltstitel / Fiktionsbescheinigung nach § 24 Aufenthaltsgesetz ausgestellt wurde,
- ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt wurde und
- Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II besteht.
Alle Informationen haben wir für Sie hier zusammengefasst.
Wichtig: Sofern Sie bereits Leistungen von der Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück erhalten, übersenden wir Ihnen die Antragsunterlagen per Post.