Wie ist das mit meiner Betriebsrente?


Betriebliche Altersversorgungen bleiben bei der Vermögensanrechnung außer Betracht, wenn Sie ausschließlich arbeitgeberfinanziert sind und ein Zugriff auf diese vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschlossen ist (s. § 2 BetrAVG). Bei betrieblichen Altersversorgungen, die mischfinanziert oder allein durch den Arbeitnehmer finanziert sind, muss für den arbeitnehmerfinanzierten Anteil im Einzelfall geprüft werden, ob eine Verwertung möglich ist. Dabei kommt es auf die konkrete Vertragsgestaltung (Bezugsrechte, Ansprüche, Beleihbarkeit, etc.) und den gewählten Durchführungsweg an (Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds). Zu beachten ist bei beiden Varianten jedoch die Verwertungsmöglichkeiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 1b BetrAVG).