Die pandemiebedingten Einschränkungen stellen insbesondere für Kinder und Jugendliche eine besondere Belastung dar.

Zum Ausgleich wurde im Rahmen des von der Bundesregierung beschlossenen Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ ein Kinderfreizeitbonus in Höhe von 100 Euro beschlossen.
Diese Leistung soll die Folgen der Pandemie abfedern und Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Familien dabei unterstützen, in den Ferien Angebote zur Freizeitgestaltung wahrzunehmen und Versäumtes nachzuholen.

 

Einen Anspruch auf den Kinderfreizeitbonus nach § 71 Absatz 2 SGB II haben minderjährige Personen, die für den Monat August 2021 im Jobcenter Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen.
Kinder und Jugendliche, die Anspruch auf den Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes haben, erhalten den Kinderfreizeitbonus nicht vom Jobcenter sondern von der Familienkasse.

 

Für die Auszahlung des Kinderfreizeitbonus ist kein separater Antrag erforderlich.

 

Soweit die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, zahlen wir den Kinderfreizeitbonus ab der 32. Kalenderwoche automatisiert aus und erlassen einen entsprechenden Bewilligungsbescheid.

Weitere Informationen zu den Leistungen der Grundsicherung finden Sie hier:
https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-grundsicherung/