Zur Verbesserung der Situation von Alleinerziehenden haben sich Bund und Länder darauf verständigt, den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss auszuweiten.
Rückwirkend ab 01.07.2017 treten folgende Änderungen in Kraft:

  • Anspruch auf Unterhaltsvorschuss auch für Kinder vom 12. bis zum 18. Lebensjahr in Höhe von bis zu 268,00 € monatlich.
  • Für Alleinerziehende, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, gelten einschränkende Sonderregelungen.
  • Wegfall der Begrenzung der Leistungsdauer von bisher 72 Monaten.

Sofern Sie im Bezug von Leistungen nach dem SGB II stehen, werden Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Beantragung von Unterhaltvorschuss aufgefordert. Im Übrigen können Sie sich hier über die Voraussetzungen und Antragsstellung informieren.