Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) haben. Anspruchsberechtigt sind auch Bezieher von Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung auf Zeit. Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer beziehen oder das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben keinen Anspruch auf Sozialgeld.
Das Sozialgeld umfasst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt, Leistungen für Unterkunft und Heizung und die Gewährung eines Darlehens bei Bestehen eines unabweisbaren Bedarfs im Einzelfall. Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages nach dem Bezug von Arbeitslosengeld besteht hier nicht. Die Höhe der Regelleistung und der Mehrbedarfe entspricht der des Arbeitslosengeldes II.