Wer gehört zur Bedarfsgemeinschaft?
Die Bedarfsgemeinschaft kann in der Regel mit einer Familie gleichgesetzt werden.
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

  • die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
  • Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
  • die im Haushalt lebenden unverheirateten Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Minderjährige gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern, wenn sie selbst ein Kind haben. In diesen Fällen bilden sie zusammen mit ihrem Kind eine eigene Bedarfsgemeinschaft.

Von jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wird erwartet, dass es sein Einkommen und Vermögen zur Deckung des Gesamtbedarfes aller Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft einsetzt.