Alle Beziehende von Arbeitslosengeld II und alle Personen in der Bedarfsgemeinschaft haben einen Anspruch auf einmalig zehn kostenlose FFP2-Masken, die sie gegen Vorlage eines Schreibens von ihrer Krankenkasse bzw. -versicherung in einer Apotheke erhalten.

Darüber hinaus ist mit dem Sozialschutzpaket III geplant, für Leistungsberechtigte, die für den Monat Mai 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben, für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro zu leisten.

Nach Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales besteht darüber hinaus im Regelfall kein Anspruch auf Übernahmen weiterer Kosten für die Beschaffung von Schutzmasken.

In Rheinland-Pfalz besteht keine FFP2-Maskenpflicht, das Tragen von sog. OP-Masken ist in allen relevanten Bereichen ausreichend. Erste Sozialgerichte haben diese Auffassung bereits bestätigt.

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