Zum 01.01.2021 tritt eine gesetzliche Änderung in Kraft, die sich auf die Berechnung der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) auswirkt.
So erhöhen sich die Regelbedarfssätze für alle Personen, die Leistungen nach dem SGB II erhalten:
Regelbedarfe ab 01.01.2021 | Betrag |
Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Personen, deren Partner/in unter 18 Jahre alt ist | 446 € |
Volljährige Partner/innen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft | 401 € |
Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres | 357 € |
Kinder von 14 bis 17 Jahren | 373 € |
Kinder von 6 – 13 Jahren | 309 € |
Kinder von 0 – 5 Jahren | 278 € |
Sollten Fragen bestehen, stehen Ihnen unsere Ansprechpartner gerne zur Verfügung.