Zum 01.01.2021 tritt eine gesetzliche Änderung in Kraft, die sich auf die Berechnung der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) auswirkt.

So erhöhen sich die Regelbedarfssätze für alle Personen, die Leistungen nach dem SGB II erhalten:

Regelbedarfe ab 01.01.2021 Betrag
Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Personen, deren Partner/in unter 18 Jahre alt ist 446 €
Volljährige Partner/innen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft 401 €
Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 357 €
Kinder von 14 bis 17 Jahren 373 €
Kinder von 6 – 13 Jahren 309 €
Kinder von 0 – 5 Jahren 278 €

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