Das Bürgergeld ist in der Regel nicht pfändbar und kann deshalb nicht übertragen oder verpfändet werden.
Wird die Ihnen zustehende Leistung auf ein Konto bei Ihrem Geldinstitut überwiesen, so kann der Zahlungsbetrag erst nach sieben Kalendertagen nach der Gutschrift gepfändet oder mit einer Forderung Ihres Geldinstituts verrechnet werden. Innerhalb dieses Zeitraums muss Ihnen das Geldinstitut die Leistung auszahlen.