Am 27.05.2022 ist das Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz verkündet worden. Bereits zuvor ist das Heizkostenzuschussgesetz beschlossen worden. Mit diesen Gesetzen werden Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, die Leistungen des Jobcenters beziehen, eine Reihe von Entlastungen ausgezahlt.
1. Sofortzuschlag für Kinder
Den monatlichen Zuschlag in Höhe von 20 Euro erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem Haushalt leben und Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder nur Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem SGB II beziehen. Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 pro Kind erbracht. Die Auszahlung erfolgt gesondert und nicht zeitgleich mit den übrigen Leistungsansprüchen. Kinder, für die Kinderzuschlag bezogen wird, erhalten den Sofortzuschlag durch eine Erhöhung des Kinderzuschlages. Hier steigt der Höchstbetrag auf 229 Euro pro Kind und Monat.
Familien, die die genannten Leistungen bereits beantragt haben oder diese erhalten, müssen von sich aus nicht aktiv werden – der Auszahlungsbetrag wird ab Juli automatisch angepasst. Die Auszahlung erfolgt in der Regel erst im Laufe eines Monats und nicht zeitgleich mir den übrigen Leistungsansprüchen im Voraus.
2. Kinderbonus 2022
Daneben sieht das Entlastungspaket der Bundesregierung auch einen Kinderbonus 2022 vor, der als Einmalzahlung an kindergeldberechtigte Familien in Höhe von 100 Euro ausgezahlt wird. Als Zeitpunkt der Auszahlung ist aktuell auch hier der Juli vorgesehen. Der Kinderbonus muss nicht beantragt werden – die Auszahlung erfolgt automatisch.
3. Einmalzahlung in der Grundsicherung
Leistungsberechtigte, die für den Monat Juli 2022 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach der Regelbedarfsstufe 1 (Regelbedarf für Alleinstehende und Alleinerziehende) oder 2 (Regelbedarf für volljährige Partner) richtet, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro. Die Leistung dient als unmittelbarer pauschaler Ausgleich für etwaige bestehende finanzielle Mehrbelastungen in Folge der Pandemie sowie aktueller Preissteigerungen. Die Leistungen werden von Amts wegen bewilligt und es wird ein eigener Bescheid für die Einmalzahlung erstellt. Ein gesonderter Antrag muss nicht gestellt werden.