Bundesregierung verlängert vereinfachten Zugang zur Grundsicherung für Arbeitsuchende; Pflege- und Kinderbonus sowie Einkünfte aus Ferienjobs werden nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.

Verlängerung vereinfachte Beantragung von Leistungen der Grundsicherung

Arbeitsuchende können nun bis 31. März 2020 weiterhin Leistungen unter vereinfachten Bedingungen beantragen. Bisher war diese Regelung bis 31. Dezember 2020 befristet. Diese Vereinfachungen umfassen die erhöhten Vermögensgrenzen. Der Antragsteller darf ein verwertbares Vermögen bis zu 60.000 Euro besitzen; jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft höchstens 30.000 Euro. Des Weiteren werden die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung anerkannt. So werden bei Leistungsbewilligungen für die ersten sechs Monate des Leistungsbezuges die Ausgaben für Wohnung und Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt. Kundinnen und Kunden genießen für diesen Zeitraum den Schutz ihrer bisherigen Wohnung.

Nichtberücksichtigung Pflegebonus

(Sonder-) Zahlungen von Arbeitgebern an Beschäftigte aufgrund der COVID-19- Pandemie bzw. entsprechende Zahlungen durch den Bund oder die Länder werden bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500 Euro nicht als Einkommen bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende angerechnet.

Nichtberücksichtigung Kinderbonus

Familien profitieren vom Kinderbonus für jedes kindergeldberechtigte Kind. Der Kinderbonus wird in Höhe von 300 Euro ausgezahlt und nicht mit anderen Sozialleistungen verrechnet.

Nichtberücksichtigung Einkommen aus Ferienjobs

Einkommen von Schülerinnen und Schülern aus Ferienjobs werden bis zu einem Betrag von 2.400 Euro pro Kalenderjahr (vorher 1.200 Euro) ebenfalls von der Einkommensberücksichtigung bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgenommen.