Grundsätzlich müssen Sie zunächst eigene Mittel einsetzen, bevor Sie finanzielle Hilfen in Anspruch nehmen können.
Nicht nur Einkommen sondern auch Vermögen kann ihre Hilfebedürftigkeit vorübergehend, teilweise oder ganz mindern.
Beispiele für Vermögen:
- Bargeld
- Guthaben auf Anlage-Konten
- Sparguthaben
- Bausparguthaben
- Sparbriefe
- Wertpapiere (zum Beispiel Aktien- und Fondsanteile)
- Kapitallebensversicherungen
- Haus- und Grundeigentum / Eigentumswohnungen
- sonstige dingliche Rechte an Grundstücken
- Fahrzeuge/Campingfahrzeuge
Zu berücksichtigen sind Ihr eigenes verwertbares Vermögen und das Vermögen der mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.
Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt direkt verwendet werden kann oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung genutzt werden kann.
Nicht verwertbar ist Vermögen, über das Sie nicht frei verfügen dürfen (zum Beispiel, weil es verpfändet ist).
Sie sind verpflichtet, jegliches Vermögen anzugeben.
Die Entscheidung, ob das Vermögen zu berücksichtigen ist, treffen wir auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen (siehe auch Vermögensfreibeträge)