Wenn Sie Leistungen der Grundsicherung beziehen, sind Sie verpflichtet, jede Beschäftigung anzunehmen.
Ausnahmen sind zum Beispiel:

  • Wenn die Ausübung einer Beschäftigung die Erziehung eines unter dreijährigen Kindes gefährden würde,
  • Wenn die Ausübung einer Beschäftigung nicht mit der Pflege eines Angehörigen vereinbar ist.
  • Eine Entlohnung unter dem Mindestlohn.

Neben diesen Ausnahmen gilt: Ihre persönlichen Interessen müssen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit zurückstehen.